Wenn der Amtsschimmel durchs heimische Porzellan reitet, dann ist das quasi höhere Gewalt. Die wird aktuell in zwei Fällen öffentlich. Die Dunkelziffer ist dunkel. Zwar ist im Fall Jörg Bergstedt (den ich bereits vorgestellt hatte) völlig klar, dass sich die Behörden ein heißes Rennen um den unverschämtesten Amtsmissbrauch geliefert haben, das führt aber nicht dazu, dass irgendwer für sein Tun verantwortlich wäre.

justitSo ein bisschen Rechtsbeugung, das muss das Boot schon abkönnen. Die Generalstaatsanwaltschaft wollte auch den Kollegen Richter nicht zur Rechenschaft ziehen, der die Aussagen in dem von ihm geleiteten Verfahren orchestriert hatte. Kann ja mal vorkommen, dass man dabei erwischt wird. Ob damit das letzte Wort über die Sache gefallen ist, weiß man nicht, aber solange in Hessen darüber verhandelt wird, ist sie bombensicher.

Hessen ist nicht überall, aber auch woanders wird gern der ganz grobe Klotz gegen die Untertanen eingesetzt. Deren Ansprüche gegen die keilenden Behörden werden eher unter “Majestätsbeleidigung” abgeheftet als unnötig ernst genommen. So aktuell in München, wo die Polizei die falsche Tür eingetreten hat. Solches Klappern gehört zum Handwerk, meint der Richter, dessen Urteil allerdings noch nicht rechtskräftig ist. Die nächste Instanz darf also auch noch lachen.

Wer will schon von Beamten im Einsatz verlangen, dass sie hinterfragen, ob sie auch an der richtigen Adresse sind, ehe sie die Regale umschmeißen? Wenn die Wohnung nicht binnen Minuten völlig verwüstet ist, gilt das als Verzug, welcher als gefährlich einzustufen ist. Wer das nicht versteht, ist schon kein normaler Bürger mehr und hat etwas zu verbergen.

Wenn dann ein Schaden entsteht, liegt dieser in der Verantwortung der Bewohner der heimgesuchten Wohnung. Die haben spätestens beim ersten Klingeln sofort die Tür zu öffnen und sämtliche Schubladen zu entleeren – gleichzeitig. Sodann haben sie das Recht, sich auszuweisen und die Beamten auf ihren Irrtum hinzuweisen, und zwar auch ohne Kenntnis des genauen Durchsuchungsbeschlusses. Dann kann ihnen ggf. Schadenersatz zugestanden werden – allerdings nur für solche Schäden, die sie durch das Entleeren der Schubladen nicht selbst zu verantworten haben.

Original Bild oben (bearbeiteter Ausschnitt): Immanuel Giel (by Wikimedia Commons), CC BY 3.0