bverfg

Überraschung, es ist ein Jein. Das Bundesverfassungsgericht hat offenbar keine Lust mehr, der Regierung Vorschriften zu machen, die sie eh nicht umsetzt. Dementsprechend unmotiviert tritt es durch die Entscheidung zur einstweiligen Anordnung beiseite, schreibt auf, was hätte sein sollen und entlässt die Puppen der Finanzindustrie in die Kontinuität ihrer illegalen Entscheidungen. Wie eine Mutter, die keine Kraft hat für die Machtspielchen ihres renitenten Kindes, wird der Flegel der übelsten Brut in der Nachbarschaft überlassen, mit einem hinterhergeseufzten “Aber macht keinen Unsinn!”.

Lesen wir den Wortlaut:

2. die Regelungen des ESM-Vertrages über die Unverletzlichkeit der
Unterlagen des ESM (Art. 32 Abs. 5, Art. 35 Abs. 1 ESMV) und die
berufliche Schweigepflicht aller für den ESM tätigen Personen (Art. 34
ESMV) einer umfassenden Unterrichtung des Bundestages und des
Bundesrates nicht entgegenstehen
.”

Eindeutig, vieldeutig

Das ist richtig und realisierbar. Wenn der ESM glaubt, seine Mitglieder dürften niemandem etwas von seinen Machenschaften berichten, soll er das tun. Die Ausnahme müssen die demokratischen Kontrollinstanzen sein. Hier war der ESM vielleicht missverständlich. Jetzt ist er eindeutig. Etwas anderes aber ist folgendes:

1. durch die in Art. 8 Abs. 5 Satz 1 des ESM-Vertrages (ESMV) geregelte
Haftungsbeschränkung sämtliche Zahlungsverpflichtungen der
Bundesrepublik Deutschland aus diesem Vertrag der Höhe nach auf ihren
Anteil am genehmigten Stammkapital des ESM (190.024.800.000 Euro)
begrenzt sind und keine Vorschrift dieses Vertrages so ausgelegt werden
darf, dass für die Bundesrepublik Deutschland ohne Zustimmung des
deutschen Vertreters in den Gremien des ESM höhere
Zahlungsverpflichtungen begründet werden
“.

Das schwarze Loch

Zunächst einmal bedeutet das, dass der ESM nicht gleich Geld aus den Staatshaushalten absaugen kann wie ein schwarzes Loch. Die Hürde, die hier vermeintlich aufgestellt wurde, ist aber rein virtuell und dient nur dazu, Zeit zu gewinnen. Verfassungsrechtlich nämlich ist die Zustimmung eines abgeordneten Männekens kein Ersatz für die Haushaltssouveränität. Entscheidend ist hier, was nicht drin steht: Welche anderen Voraussetzungen noch gegeben sein müssen. Das deutsche ESM-Männeken ist die Schnittstelle, an der sich das Hauptverfahren abarbeiten wird.

Will das Gericht nämlich nicht die Verfassung ignorieren, muss es darlegen, wie die Souveränität des Bundestages mit der Funktion des ESM-Abgesandten in Einklang zu bringen ist. Das kann etwa dazu führen, dass dieser Mittel nur in der Höhe freigeben darf, für die eine Zustimmung des Bundestages vorliegt. Kurzum: Das Gericht hat hier gar nichts entschieden, sondern nur eine notwendige Bedingung von vielen genannt. Obendrein bleibt die auch noch unklar. Selbstverständlich wird das aber als umfassende Ermächtigung betrachtet werden.

Parlamentsersatz

Nicht weniger spannend ist schließlich das, was das BVerfG wenigstens ausdrücklich nicht entschieden hat:
Die Prüfung des “Ermächtigungsrahmen(s) der deutschen Zustimmungsgesetze zu den Unionsverträgen“. Die “bleibt damit einer Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten.”
Dies betrifft den Einwand, dass die Zustimmung Deutschlands zu den EU-Verträgen all das, was jetzt beschlossen wird, gar nicht erlaubt. Im Gegenteil nämlich wurde dort geregelt, dass ausdrücklich “Rettungsmaßnahmen” wie der ESM und der Aufkauf von Staatsanleihen verboten, ausgeschlossen und abgelehnt wurden.

Der Kniff, diese Zustimmung überprüfen zu lassen, ist äußerst clever. Das Verfassungsgericht kann nämlich nicht darüber entscheiden, ob eine Vereinbarung auf EU-Ebene der anderen widerspricht. Es kann aber durchaus entscheiden, ob die Zustimmung zu einem Vertrag noch gilt, wenn ein anderer dieser widerspricht.

Es bleibt also spannend – auf der politischen Ebene, die nur noch vor Gericht eine Rolle spielt. Dort nämlich geht es um die Begründung, die Legitimation für das Handeln der Funktionäre, was eigentlich fundamentaler Bestandteil des Parlamentarismus ist. Die Parlamente aber sind derart zu Abnickvereinen alternativloser Regierungswillkür verkommen, dass solche ethischen Fragen von dort endgültig ausgelagert wurden. Es geht ums Geld. Da kann auf politische Willensbildung keine Rücksicht genommen werden.