panzerHerr de Maizière kann sichnicht recht vorstellen, wo da eine Klagemöglichkeit sein könnte“, wenn die Bundesregierung die Lieferung von 200 Leopard-Panzern nach Saudi-Arabien genehmigt. Er hätte auch sagen können: “Mir ist egal, ob ich gegen das Grundgesetz oder ein anderes Gesetz verstoße, da stehen wir eh drüber”. Oder vielleicht auch: “Gesetz? Wir regieren, wir brauchen keine Gesetze”. Dieses Vorgehen ist das Markenzeichen der Regierungen Merkel. Kaum ein wichtiges Gesetz, kaum eine Handlung, die nicht am Ende in Karlsruhe abgewatscht wurde. Das Parlament verkommt ohnehin zur Staffage.

Helfen wir dem Verteidigungsminister, den geplanten Deal einzuordnen. Art. 26 (2) des Grundgesetzes besagt:
Zur Kriegsführung bestimmte Waffen dürfen nur mit Genehmigung der Bundesregierung hergestellt, befördert und in Verkehr gebracht werden. Das Nähere regelt ein Bundesgesetz.”
Gemeint ist damit (neben dem Außenwirtschaftsgesetz) das Kriegswaffenkontrollgesetz. Dieses wurde ausdrücklich als “Ausführungsgesetz” zu Artikel 26 GG eingeführt, damit die Bundesregierung nicht willkürlich entscheiden kann, was wohin ausgeführt werden darf. Waffenexporte sind – grundgesetzlich verankert – damit kein Mittel der Außenpolitik und unterliegen insbesondere der Prüfung im Hinblick auf die Lage der Menschenrechte.

Völkerrechtliche Verpflichtungen

In § 6 (3)des KrWaffKontrG heißt es: ”
Die Genehmigung ist zu versagen, wenn
1. die Gefahr besteht, daß die Kriegswaffen bei einer friedensstörenden Handlung, insbesondere bei einem Angriffskrieg, verwendet werden”
2. Grund zu der Annahme besteht, daß die Erteilung der Genehmigung völkerrechtliche Verpflichtungen der Bundesrepublik verletzen oder deren Erfüllung gefährden würde,
3. Grund zu der Annahme besteht, daß eine der in Absatz 2 Nr. 2 genannten Personen die für die beabsichtigte Handlung erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt.

Nun war Saudi-Arabien just mit Panzern in Bahrain eingefallen, um dort die Opposition niederzuschlagen. Das Überschreiten von Grenzen mit Panzern zum Zwecke völkerrechtswidriger Handlungen muss man nicht “Angriffskrieg” nennen. Man kann es auch als Betriebsausflug verbuchen oder als Unterstützung einer befreundeten Regierung. Letzteres war u.a. das Vorgehen, das die UdSSR in Afghanistan wählte. Damals wurden deswegen sogar Olympische Spiele boykottiert.

Mit den “völkerrechtlichen Verpflichtungen” ist insbesondere gemeint, dass die BRD Menschenrechtsverletzungen nicht unterstützt. Niemand wird angesichts der aktuellen Politik des saudischen Königshauses ernsthaft behaupten können, diese seien nicht zu erwarten. Im Gegenteil ist quasi nachgewiesen, dass ausgerechnet die Nutzung von Panzern für schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen innerhalb und außerhalb der saudischen Grenzen nachgewiesen und auch zukünftig vorgesehen ist.

Betriebsausflug nach Bahrain

panzer2Das alberne und antidemokratische Versteckspiel der Bundesregierung hinter dem “Bundessicherheitsrat” ist ein weiterer Beleg für ihren Hang zur Willkürherrschaft. Diesem gehören nämlich ausschließlich Mitglieder der Bundesregierung an, die sich dort selbst Geheimhaltung auferlegen. Mit parlamentarischer Kontrolle hat das nichts zu tun. Obendrein ist solche “Geheimhaltung” vollkommen lächerlich, wenn sie eine öffentliche Diskussion betrifft.

Man darf also resümieren, dass die Bundesregierung sich nicht an Gesetze gebunden fühlt, nicht an die Zustimmung des Parlaments, das sie nicht einmal zu informieren gedenkt, nicht an ihre eigenen großspurigen Zusagen an die ‘arabische Opposition’ oder die Forderung der Öffentlichkeit, einen offenen Verstoß gegen die Menschenrechte zu unterlassen. Was man hört, sind weichgespülte Weisheiten nach bestem Lenorgewissen:

Ein „Spannungsbogen, der von einer Werte-orientierten zu einer Interessen-geleiteten Außenpolitik reichtbildet die Entscheidungsgrundlage, die über dem Gesetz, dem Parlament und dem Völkerrecht steht. Exakt jene “außenpolitischen Interessen”, die nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz keine Priorität haben dürfen. Das, Herr de Maizière, nenne ich eine recht aussichtsreiche “Klagemöglichkeit“.