Gespeicherte private Daten sind nach einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts nicht durch das Fernmeldegeheimnis geschützt. Was daraus folgt, wird unterschiedlich berwertet: TAZ / FR . Die Auffassung, der Unterschied zwischen Fernmeldegeheimnis und dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung liege “zwischen einer laufenden und einer abgeschlossenen Kommunikation” ist noch nachvollziehbar, unterhöhlt aber den Sinn des Rechts auf Privatsphäre. “Dass sich der Empfänger nach der Übertragung vor einem unerwünschten Zugriff Dritter durch das Löschen der Daten schützen kann”, ist nur die halbe Wahrheit. Erstens kann sich der Absender nicht derart schützen, dessen Rechte ebenfalls geschützt gehören. Zweitens wird so gerade das Recht derer eingeschränkt, die nicht subversiv und in krimineller Absicht kommunizieren. Wer weiß, daß eine Information ihn einer Straftat überführen kann, wird sie löschen. Wer aber arglos privat kommuniziert, wir sich nicht vor dem Blick in die Intimsphäre schützen können, wenn es dem Staat gefällt, dort zu schnüffeln. Daß die Schnüffelei “verhältnißmäsig” sein muß, steht auf geduldigem Papier und wird niemanden trösten, der im Nachinein bescheinigt bekommt, daß man zu Unrecht sein Innerstes nach außen gekrempelt hat. Hier hat das BVG nur denen Sicherheit gegeben, die schon immer wußten, wie man gekonnt seine Spuren verwischt. Wer zu unrecht verdächtigt wird, darf nicht mehr hoffen, daß seine Privatsphäre als das gilt, was sie bislang mit gutem Recht war.