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	<title>Kommentare zu: Es sind ja nur Raucher</title>
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	<description>Magazin für Marktberuhigung</description>
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		<title>Von: Amike</title>
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		<dc:creator><![CDATA[Amike]]></dc:creator>
		<pubDate>Thu, 28 Oct 2010 09:01:48 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Bitteschön:
 –  – , , ;  (!)  (, !) , ,  – , .]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Bitteschön:<br />
 –  – , , ;  (!)  (, !) , ,  – , .</p>
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		<title>Von: R@iner</title>
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		<dc:creator><![CDATA[R@iner]]></dc:creator>
		<pubDate>Wed, 27 Oct 2010 06:59:09 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Zum Thema Präventivstaat: Spanien will das Rauchen auch in einigen Außenbereichen verbieten: https://www.heise.de/tp/blogs/8/148614
Ist aber bestimmt kein Problem, denn unsere Nachbarn hatten auch nie den richtigen &#039;drive&#039; ihre Diktatur aufzuarbeiten. ¿Qué más me da?]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Zum Thema Präventivstaat: Spanien will das Rauchen auch in einigen Außenbereichen verbieten: <a href="https://www.heise.de/tp/blogs/8/148614" rel="nofollow">https://www.heise.de/tp/blogs/8/148614</a><br />
Ist aber bestimmt kein Problem, denn unsere Nachbarn hatten auch nie den richtigen &#8216;drive&#8217; ihre Diktatur aufzuarbeiten. ¿Qué más me da?</p>
]]></content:encoded>
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	<item>
		<title>Von: permabird</title>
		<link>https://archiv.feynsinn.org/?p=5366#comment-17510</link>
		<dc:creator><![CDATA[permabird]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Oct 2010 23:30:46 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@ Amike
&#039;Huh, so ein langer Satz, hoffentlich können die Raucher bei all dem Qualm die Satzzeichen sehen :)&#039;

Doch, echt suuuper Satzzeichen in deinem Kommentar :-) da kannst du das drumherum doch eigentlich weglassen - ich meine die ganzen Buchstaben
und so...]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@ Amike<br />
&#8216;Huh, so ein langer Satz, hoffentlich können die Raucher bei all dem Qualm die Satzzeichen sehen :)&#8217;</p>
<p>Doch, echt suuuper Satzzeichen in deinem Kommentar :-) da kannst du das drumherum doch eigentlich weglassen &#8211; ich meine die ganzen Buchstaben<br />
und so&#8230;</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: flatter</title>
		<link>https://archiv.feynsinn.org/?p=5366#comment-17509</link>
		<dc:creator><![CDATA[flatter]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Oct 2010 22:48:45 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Ich denke, bei mir stehen andere Probleme höher im Kurs.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich denke, bei mir stehen andere Probleme höher im Kurs.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: unbequemer</title>
		<link>https://archiv.feynsinn.org/?p=5366#comment-17508</link>
		<dc:creator><![CDATA[unbequemer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Oct 2010 22:47:26 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@ Flatter - es ging darum, das Hundekot einfach liegen gelassen wird. Und das ist eben keine Ordnungswidrigkeit. Auch wenn die meisten das nur so sehen wollen.

Ich denke, auch Sie kennen das Problem das Spielplätze zu Hundeklos umfunktioniert werden. 

Jedes mal wenn ich so einen Typen sehe, der den Haufen nicht entfernt und dann auch noch frech wird, wenn man ihn auffordert, dem möchte ich am liebsten diese Hinterlassenschaft auf die Türschwelle legen, damit er selber hineinsteigt, wenn er sein Haus verlässt.

Ich denke, wenn ein Mensch an Ihre Hauswand sein Wasser ablassen würde .... oder etwa nicht? Wenn nicht, stellen Sie doch ein Schld auf, hier dürfen alle ihre Notdurft verrichten.

]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@ Flatter &#8211; es ging darum, das Hundekot einfach liegen gelassen wird. Und das ist eben keine Ordnungswidrigkeit. Auch wenn die meisten das nur so sehen wollen.</p>
<p>Ich denke, auch Sie kennen das Problem das Spielplätze zu Hundeklos umfunktioniert werden. </p>
<p>Jedes mal wenn ich so einen Typen sehe, der den Haufen nicht entfernt und dann auch noch frech wird, wenn man ihn auffordert, dem möchte ich am liebsten diese Hinterlassenschaft auf die Türschwelle legen, damit er selber hineinsteigt, wenn er sein Haus verlässt.</p>
<p>Ich denke, wenn ein Mensch an Ihre Hauswand sein Wasser ablassen würde &#8230;. oder etwa nicht? Wenn nicht, stellen Sie doch ein Schld auf, hier dürfen alle ihre Notdurft verrichten.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: flatter</title>
		<link>https://archiv.feynsinn.org/?p=5366#comment-17496</link>
		<dc:creator><![CDATA[flatter]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Oct 2010 17:43:43 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Thnx! *g*]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Thnx! *g*</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Dr. Azrael Tod</title>
		<link>https://archiv.feynsinn.org/?p=5366#comment-17495</link>
		<dc:creator><![CDATA[Dr. Azrael Tod]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Oct 2010 17:35:34 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[@flatter
bitteschön: https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@flatter<br />
bitteschön: <a href="https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/" rel="nofollow">https://www.gesetze-im-internet.de/bgb/</a></p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: flatter</title>
		<link>https://archiv.feynsinn.org/?p=5366#comment-17490</link>
		<dc:creator><![CDATA[flatter]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Oct 2010 15:33:45 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Beim nächsten Aufreger dieser Art hätte ich gern das komplette BGB als Kommentar.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Beim nächsten Aufreger dieser Art hätte ich gern das komplette BGB als Kommentar.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: unbequemer</title>
		<link>https://archiv.feynsinn.org/?p=5366#comment-17487</link>
		<dc:creator><![CDATA[unbequemer]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Oct 2010 15:23:55 +0000</pubDate>
		<guid isPermaLink="false">http://feynsinn.org/?p=5366#comment-17487</guid>
		<description><![CDATA[@ 48 - Dani - Hundekot

Das ist ein Verstoß gegen das Abfallbeseitigungsgesetz. Danach sollten diese Typen bestraft werden, nicht nach der Ordnungswidrigkeit den Haufen liegen zu lassen.

Ich kenne ein Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 5 Ss 300/90 - 128/90 I vom 1.März 1991, in dem das Gericht zu folgendem Urteil gekommen ist:

***

DStO = Düsseldorfer Straßenordnung


Dass der Hundekot im vorliegenden Falle Erreger von Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes oder des Tierseuchengesetzes bzw. von gleichschweren übertragbaren Krankheiten enthalten habe, ist den von dem LG getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. 

Eine gutachterliche Untersuchung des Kots ist nicht erfolgt und war auch nicht mehr möglich. Das angefochten Urteil erschöpft sich insoweit in einer Wiedergabe der Darlegungen des Sachverständigen, welche Krankheitserreger Hundekot möglicherweise enthalte und welche Folgen eine Infektion mit ihnen habe. So heißt es im Urteil lediglich, der Sachverständige habe ausgeführt, dass Hundekot hinsichtlich einer Infektionsgefahr für Menschen grundsätzlich menschlichen Fäkalien gleichstehe; während die Koli- und Proteusbakterien für Menschen nur fakultativ pathogen seien, führten Infektionen mit Gasbrand- und Wundstarrkrampf-, aber auch mit Eitererregern, zumal wenn sie in Verletzungen gelangten, zu schweren, meist lebensbedrohlichen Erkrankungen; bei oralen Kontakten mit Hundekot - was bei spielenden Kindern leicht vorkommen könne - könnten schwere Brechdurchfälle mit einem typhusähnlichen Krankheitsbild die Folge sein; die Möglichkeit einer Infektion mit Parasiten, z. B. dem Hundebandwurm, sei gegeben; auch eine Toxoplasmose könne, wenn auch selten, durch Hundekot übertragen werden. 

Dass die Angekl. sich als Besitzerin des Kotes dieser Sache hat entledigen wollen, folgt aus ihrem Verhalten. Sie hat sich unter Liegenlassen des Kotes mit ihrem Hund entfernt. 

Die Gebote des § 2 VI DStO verlangen von einem Hundeführer auch nichts Unmögliches und damit nichts rechtlich Unzulässiges. 

Ferner ist sie wissentlich und willentlich ihrer Verpflichtung zur sofortigen Säuberung nicht nachgekommen (§ 2 VI 2 DStO). Dass die Ablagerung von Hundekot eine Verunreinigung und der in der Praxis vorkommende Hauptanwendungsfall des § 2 VI DStO ist, bedarf keiner näheren Darlegung. 

Die nach den vorstehenden Ausführungen gebotene Änderung des Schuldspruchs nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 I StPO vor. Da weitere Feststellungen zur Beschaffenheit des Hundekots naturgemäß nicht mehr möglich sind, scheidet eine Zurückverweisung der Sache an das LG hinsichtlich des Schuldspruchs aus. 

Gem. § 19 II 1 OWiG ist die Geldbuße nach § 18 II AbfG zu bestimmen, der für Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 der genannten Bestimmung eine Geldbuße bis zu 100000 DM androht, während § 14 DStO nur eine Geldbuße bis zu 1000 DM vorsieht. 

Der für das Land Nordrhein-Westfalen maßgebende Katalog (gemeinsamer Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 25. 6. 1976, SMBl NW Glied.-Nr. 283) sieht für Zuwiderhandlungen gegen § 18 I Nr. 1 AbfG unter Nr. 6.1 bei Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Tierkot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere Gehwege und Kinderspielplätze) lediglich eine Geldbuße von 10 bis 20 DM vor. 

Dieser Regelsatz erscheint dem Senat heute bei weitem nicht mehr ausreichend, um der verschärften Problematik der Ablagerung von Hundekot an Orten mit besonderer Beeinträchtigung anderer (z. B. auf öffentlichen Anlagen, Spielplätzen, Gehwegen) insbesondere in Ballungsgebieten gerecht zu werden. Die bisherigen Anstrengungen der Städte und Gemeinden (z. B. Aufstellung von sogenannten Hundetoiletten, entgeltliche oder unentgeltliche Ausgabe von Plastikbeuteln oder Faltkartons) haben bisher nicht genügend gewirkt. Es ist geboten, künftig in verstärkter und wirkungsvoller Weise von den bestehenden Möglichkeiten des Ordnungswidrigkeitenrechts Gebrauch zu machen, um das Maß an Belästigungen der Bevölkerung, insbesondere von Kindern auf Spielwiesen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, zu mindern. Dies kann bei Hundehaltern, die sich nur wenig verantwortungsbewusst verhalten, nur durch spürbare Geldbußen geschehen. 

Auch die Angekl. hat sich nach den vom LG getroffenen Feststellungen als nur wenig verantwortungsbewusste Tierhalterin verhalten. Dies kommt in ihrer Äußerung zum Ausdruck, sie zahle Hundesteuer und andere Hunde setzten ihren Kot auch auf dieser Wiese ab. Sie hat vorsätzlich gehandelt. Es kommt hinzu, dass sie gleichzeitig gegen zwei Bußgeldtatbestände verstoßen hat. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sind geregelt.
  
  Das AG hat die Angekl. wegen fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung nach § 326 I Nr. 1, IV StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Angekl. hat das LG als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Angekl. mit der sie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg. Es führt zu einer Verurteilung der Angekl. lediglich wegen Zuwiderhandlung gegen das Abfallgesetz und die Düsseldorfer Straßenordnung.
  

***

Soweit einige Ausszüge aus dem Urteil.]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>@ 48 &#8211; Dani &#8211; Hundekot</p>
<p>Das ist ein Verstoß gegen das Abfallbeseitigungsgesetz. Danach sollten diese Typen bestraft werden, nicht nach der Ordnungswidrigkeit den Haufen liegen zu lassen.</p>
<p>Ich kenne ein Urteil des Oberlandesgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 5 Ss 300/90 &#8211; 128/90 I vom 1.März 1991, in dem das Gericht zu folgendem Urteil gekommen ist:</p>
<p>***</p>
<p>DStO = Düsseldorfer Straßenordnung</p>
<p>Dass der Hundekot im vorliegenden Falle Erreger von Krankheiten im Sinne des Bundesseuchengesetzes oder des Tierseuchengesetzes bzw. von gleichschweren übertragbaren Krankheiten enthalten habe, ist den von dem LG getroffenen Feststellungen nicht zu entnehmen. </p>
<p>Eine gutachterliche Untersuchung des Kots ist nicht erfolgt und war auch nicht mehr möglich. Das angefochten Urteil erschöpft sich insoweit in einer Wiedergabe der Darlegungen des Sachverständigen, welche Krankheitserreger Hundekot möglicherweise enthalte und welche Folgen eine Infektion mit ihnen habe. So heißt es im Urteil lediglich, der Sachverständige habe ausgeführt, dass Hundekot hinsichtlich einer Infektionsgefahr für Menschen grundsätzlich menschlichen Fäkalien gleichstehe; während die Koli- und Proteusbakterien für Menschen nur fakultativ pathogen seien, führten Infektionen mit Gasbrand- und Wundstarrkrampf-, aber auch mit Eitererregern, zumal wenn sie in Verletzungen gelangten, zu schweren, meist lebensbedrohlichen Erkrankungen; bei oralen Kontakten mit Hundekot &#8211; was bei spielenden Kindern leicht vorkommen könne &#8211; könnten schwere Brechdurchfälle mit einem typhusähnlichen Krankheitsbild die Folge sein; die Möglichkeit einer Infektion mit Parasiten, z. B. dem Hundebandwurm, sei gegeben; auch eine Toxoplasmose könne, wenn auch selten, durch Hundekot übertragen werden. </p>
<p>Dass die Angekl. sich als Besitzerin des Kotes dieser Sache hat entledigen wollen, folgt aus ihrem Verhalten. Sie hat sich unter Liegenlassen des Kotes mit ihrem Hund entfernt. </p>
<p>Die Gebote des § 2 VI DStO verlangen von einem Hundeführer auch nichts Unmögliches und damit nichts rechtlich Unzulässiges. </p>
<p>Ferner ist sie wissentlich und willentlich ihrer Verpflichtung zur sofortigen Säuberung nicht nachgekommen (§ 2 VI 2 DStO). Dass die Ablagerung von Hundekot eine Verunreinigung und der in der Praxis vorkommende Hauptanwendungsfall des § 2 VI DStO ist, bedarf keiner näheren Darlegung. </p>
<p>Die nach den vorstehenden Ausführungen gebotene Änderung des Schuldspruchs nimmt der Senat in entsprechender Anwendung des § 354 I StPO vor. Da weitere Feststellungen zur Beschaffenheit des Hundekots naturgemäß nicht mehr möglich sind, scheidet eine Zurückverweisung der Sache an das LG hinsichtlich des Schuldspruchs aus. </p>
<p>Gem. § 19 II 1 OWiG ist die Geldbuße nach § 18 II AbfG zu bestimmen, der für Ordnungswidrigkeiten nach Abs. 1 der genannten Bestimmung eine Geldbuße bis zu 100000 DM androht, während § 14 DStO nur eine Geldbuße bis zu 1000 DM vorsieht. </p>
<p>Der für das Land Nordrhein-Westfalen maßgebende Katalog (gemeinsamer Runderlass des Ministers für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, des Ministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales und des Ministers für Wirtschaft, Mittelstand und Verkehr vom 25. 6. 1976, SMBl NW Glied.-Nr. 283) sieht für Zuwiderhandlungen gegen § 18 I Nr. 1 AbfG unter Nr. 6.1 bei Verunreinigung durch kleine Mengen von Fäkalien (z. B. Tierkot an Orten, an denen besondere Beeinträchtigungen auftreten, insbesondere Gehwege und Kinderspielplätze) lediglich eine Geldbuße von 10 bis 20 DM vor. </p>
<p>Dieser Regelsatz erscheint dem Senat heute bei weitem nicht mehr ausreichend, um der verschärften Problematik der Ablagerung von Hundekot an Orten mit besonderer Beeinträchtigung anderer (z. B. auf öffentlichen Anlagen, Spielplätzen, Gehwegen) insbesondere in Ballungsgebieten gerecht zu werden. Die bisherigen Anstrengungen der Städte und Gemeinden (z. B. Aufstellung von sogenannten Hundetoiletten, entgeltliche oder unentgeltliche Ausgabe von Plastikbeuteln oder Faltkartons) haben bisher nicht genügend gewirkt. Es ist geboten, künftig in verstärkter und wirkungsvoller Weise von den bestehenden Möglichkeiten des Ordnungswidrigkeitenrechts Gebrauch zu machen, um das Maß an Belästigungen der Bevölkerung, insbesondere von Kindern auf Spielwiesen, Spielplätzen und ähnlichen Einrichtungen, zu mindern. Dies kann bei Hundehaltern, die sich nur wenig verantwortungsbewusst verhalten, nur durch spürbare Geldbußen geschehen. </p>
<p>Auch die Angekl. hat sich nach den vom LG getroffenen Feststellungen als nur wenig verantwortungsbewusste Tierhalterin verhalten. Dies kommt in ihrer Äußerung zum Ausdruck, sie zahle Hundesteuer und andere Hunde setzten ihren Kot auch auf dieser Wiese ab. Sie hat vorsätzlich gehandelt. Es kommt hinzu, dass sie gleichzeitig gegen zwei Bußgeldtatbestände verstoßen hat. Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse sind geregelt.</p>
<p>  Das AG hat die Angekl. wegen fahrlässiger umweltgefährdender Abfallbeseitigung nach § 326 I Nr. 1, IV StGB zu einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung der Angekl. hat das LG als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision der Angekl. mit der sie Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hatte teilweise Erfolg. Es führt zu einer Verurteilung der Angekl. lediglich wegen Zuwiderhandlung gegen das Abfallgesetz und die Düsseldorfer Straßenordnung.</p>
<p>***</p>
<p>Soweit einige Ausszüge aus dem Urteil.</p>
]]></content:encoded>
	</item>
	<item>
		<title>Von: Amike</title>
		<link>https://archiv.feynsinn.org/?p=5366#comment-17485</link>
		<dc:creator><![CDATA[Amike]]></dc:creator>
		<pubDate>Tue, 26 Oct 2010 14:47:06 +0000</pubDate>
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		<description><![CDATA[Ich glaube man kann durchaus - ohne schizophren zu sein - finden, dass Raucher doch schon sehr rumheulen, bloß weil sie zum Rauchen vor die Tür müssen; dass sie sich oft (ich meine damit keineswegs alle Raucher!) sehr rücksichtslos und daneben benehmen und dass sie (jaja, nicht alle!) oft Nichtrauchern unterstellen, sowohl den Rauchern den Spaß verderben zu wollen als auch komplett unfähig zu sein, selbst welchen zu haben oder gar überhaupt Vergnügen zu empfinden - und gleichzeitig sehr wenig davon halten, dass Verbrauchssteuern erhöht und Unternehmenssteuern gesenkt werden.

Huh, so ein langer Satz, hoffentlich können die Raucher bei all dem Qualm die Satzzeichen sehen :)]]></description>
		<content:encoded><![CDATA[<p>Ich glaube man kann durchaus &#8211; ohne schizophren zu sein &#8211; finden, dass Raucher doch schon sehr rumheulen, bloß weil sie zum Rauchen vor die Tür müssen; dass sie sich oft (ich meine damit keineswegs alle Raucher!) sehr rücksichtslos und daneben benehmen und dass sie (jaja, nicht alle!) oft Nichtrauchern unterstellen, sowohl den Rauchern den Spaß verderben zu wollen als auch komplett unfähig zu sein, selbst welchen zu haben oder gar überhaupt Vergnügen zu empfinden &#8211; und gleichzeitig sehr wenig davon halten, dass Verbrauchssteuern erhöht und Unternehmenssteuern gesenkt werden.</p>
<p>Huh, so ein langer Satz, hoffentlich können die Raucher bei all dem Qualm die Satzzeichen sehen :)</p>
]]></content:encoded>
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